Fabian
Nun stürzen sich gleich drei auf das Thema, in der Hoffnung, dass es richtiger wird...
Eine Garantie wird im Gesetz in §443 BGB erwähnt. Diese ist als freiwillige Leistung des Verkäufers an den Käufer angeboten und muss in ihrem Inhalt klar definiert werden.
Schwachsinn. Nur weil in dem Paragraphen der Verkäufer erwähnt wird, heißt es doch nicht, dass Verkäufer 2 Jahre Garantie (oder wie lang auch immer) auf Samsung Geräte gibt. Das macht auf so schrecklich vielen Ebenen keinen Sinn!?
Schon mal bei nem Verkäufer die Garantiebestimmungen für ein Produkt gesehen? Natürlich nicht, denn die stehen beim Hersteller auf der Seite.
Fabian
Sodann steht sie über der im BGB geregelten Gewährleistung.
Auweia... Es gibt keine Rangordnung zwischen Garantie und Gewährleistung, da durch beides völlig unterschiedliche Dinge geregelt werden.
Gewährleistung: Einwandfreier Zustand bei Übergabe der Ware.
Garantie: Einwandfreie Funktion über den Garantiezeitraum (ausgenommen Verschleißteile)
Das heißt, wenn ein Fehler auftritt, der auf den Zustand beim Kauf zurückzuführen ist, dann ist es ein Gewährleistungsfall.
Fabian
Die Gewährleistung an sich ist im BGB für zwei Jahre festgeschrieben. Konkret ist hier überwiegend aber nur noch die Rede vom Käufer und dieser kann im ZWEIFEL an den Hersteller, dem Importeur oder den Händler herantreten.
Die 2 Jahre sind unstrittig, aber solange der Hersteller das Gerät nicht verkauft hat, sind Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer zu richten, damit hat der Hersteller rein GAR NICHTS zu tun. (außer dass der Hersteller im Zweifel ggf. konsultiert wird, um zu überprüfen, ob ein Käuferfehler zu dem Mangel geführt hat)
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