Liyah86
So...Ich war jetzt geschlagene 2 Stunden im Handy Shop und habe gehofft, dass es sich beheben lässt...Der Verkäufer hat meine Handy-Daten gesichert und einen "Hard Reset" oder so ähnlich durchgeführt...Der Ton war wieder da, aber es steht fest: Die Lautsprecher sind defekt...Zusätzlich ist das Handy auch für den Verkäufer während der Ladezeit auffällig heiß geworden und der Akku hat trotz 2 stündiger Ladezeit nach Abnehmen vom Ladegerät nur noch 3%angezeigt. Das hat er dann auch gleich mit auf die Beschwerdeliste gesetzt, die er dann zum Reparaturservice schickt.
@Marcel: deine Nachricht hab ich jetzt zu spät gelesen, aber ich glaube gem. Gewährleistungsrecht muss man als Kunde dem Hersteller bis zu 3 Nachbesserungsversuche zugestehen bevor man einen Ersatz bekommt oder täusch ich mich da?
Jedenfalls ist das Handy jetzt weggeschickt worden, ich hab natürlich jetzt schon Angst, dass die auf Biegen und Brechen irgendwas suchen, womit ich den Defekt verursacht haben könnte...Meiner Meinung nach hab ich das Ding aber nicht grob fahrlässig bedient, in die Badewanne mitgenommen oder sonst was...Den Transport in meiner Handtasche usw. muss das doch aushalten ohne, dass gleich die Lautsprecher kaputt gehen, oder?
Also es ist so wenn dein händler drei mal versucht den schaden zu beheben sei es durch rep oder durch neuware kannst du vom kaufvertrag zurücktreten. Die art dieser drei Nacherfüllungen kannst du aber wählen. du kannst dreimal neuware verlangen wenn es sein muss. hier mal der text aus der wiki:
Nacherfüllung [Bearbeiten]Siehe Hauptartikel: Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB ).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB ).
Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes:
Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 [4], ist eine solche Nutzungsentschädigung für den Fall, dass die Regelung einem „Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“ mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar. Diesem Urteil folgend ist beim Verbrauchsgüterkauf auch nach dem Bundesgerichtshof[5] bis zur Nachlieferung (s. o.) keine Entschädigung für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen.
und sorgen das du was falsch gemacht hast brauchst du auch nicht haben. in den ersten 6 monaten muss der Händler/hersteller beweisen das der fehler nicht schon beim kauf bestand. und das nachzuweisen ist extrem schwer. meist kommen sie dann mit so scherzen wie wasserschaden. dann kannst du aber sagen:" zeigt mir das der wasserschaden nicht schon vorher da war." also in den ersten sechs monaten und mit dem richtigen wissen seit ihr auf der sicheren seite.
LG
Marcel
Rechtschreibfehler könnten eine visuelle Fehlinterpretation des Lesers sein ........ oder welche von mir!