Immer wieder bleiben Guthaben hierzulande über lange Zeit ungenutzt. Das passiert etwa, wenn Kontoinhaber versterben, ohne ihren Nachlass geregelt zu haben. Oder aber, wenn ein Konto schlicht in Vergessenheit gerät. Banken sprechen dann von „nachrichtenlosen Konten“. Je nach Schätzung liegen auf solchen Konten zwischen zwei und neun Milliarden Euro. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstelltes Gutachten geht etwas konkreter von bis zu 4,2 Milliarden Euro aus. Vor diesem Hintergrund wünscht die Bundesregierung, die Mittel einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Doch das Vorhaben stößt beim Bankenverband auf Widerstand.
Große Pläne für ungenutzte Konten
Ein Blick in den Koalitionsvertrag zeigt die Stoßrichtung: Auf Seite 79 heißt es hier: „Wir fördern soziale Innovationen und nutzen dafür Gelder aus nachrichtenlosen Konten in einem revolvierenden Fonds.“ Angesichts der Summen überrascht dieses Vorhaben kaum. Gleichwohl existiert bislang keine einheitliche gesetzliche Grundlage, die den Umgang mit solchen „herrenlosen“ Geldern regelt. Zumindest ist das in Deutschland der Fall. Sogar eine verbindliche Definition fehlt.
In einer Kurzinformation des Deutschen Bundestags aus dem Jahr 2019 wird lediglich erläutert, dass von nachrichtenlosen Konten gesprochen werde, wenn über einen längeren Zeitraum kein Kontakt zu Inhabern oder Berechtigten bestehe. Und die Passage im Koalitionsvertrag? Zunächst handelt es sich dabei nur um einen politischen Wunsch, nicht jedoch um ein ausgearbeitetes Gesetz. Gerade diese Unklarheit ruft den Bankenverband auf den Plan.
Wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet, ist Thorsten Höche, Chefjustiziar des Deutschen Bankenverbands, skeptisch: „Die Frage eines unbewegten Kontos ist eine Frage des Zeitraums – nach welchem Zeitraum, wenn da keine Bewegung stattgefunden hat, will der Staat auf die Mittel zugreifen? Dafür gibt es derzeit keine gesetzlichen Vorgaben.“ Ein weiteres juristisches Problem sei laut Höche, dass das Vorhaben einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Erblassers bzw. des Bankkunden darstelle, der möglicherweise gar nicht unbedingt verstorben sein müsse.
Beim aktuellen Verfahren profitieren die Banken
Nach aktueller Rechtslage müssen zunächst mögliche Erben ermittelt werden, selbst wenn der Kontoinhaber verstorben ist. Lässt sich niemand finden, fällt das Vermögen letztlich an den Staat. Machen die Bundesländer ihren Anspruch jedoch nicht geltend, tritt nach 30 Jahren Verjährung ein. In diesem Fall buchen Kreditinstitute die Beträge laut Finanztip aus und versteuern sie als Gewinn. Taucht der ursprüngliche Eigentümer später wieder auf und verlangt sein Geld zurück, bleibt die Bank zur Auszahlung verpflichtet. Ob das auch unter einer neuen gesetzlichen Regelung so wäre, ist bislang offen.
Wer als Erbe vermutet, dass ein bislang unbekanntes Konto existiert, der kann sich an den Bankenverband wenden. Sollte ein konkreter und nachvollziehbarer Verdacht bestehen, bietet die Organisation einen kostenfreien Kontensuch-Service an.