Ein Heimspeicher soll zuverlässig arbeiten und möglichst unsichtbar bleiben. Doch genau diese Ruhe kann abrupt enden, wenn die App eine Leistungsbegrenzung meldet. Was nach Defekt klingt, kann eine bewusste Sicherheitsmaßnahme sein. Ein Gerichtsverfahren hat nun geklärt, wie weit Hersteller dabei gehen dürfen – und was das ganz konkret für Euch bedeutet.
Sicherheit bei Stromspeichern schlägt Komfort
Ausgangspunkt war ein Speicher mit mittlerer Kapazität, der nach mehreren Brandereignissen zunächst komplett deaktiviert und später nur noch eingeschränkt freigegeben wurde. Der Hersteller wollte Risiken minimieren, bis die Ursachen geklärt sind. Für den Käufer fühlte sich das wie ein Entzug der versprochenen Leistung an.
Die Gerichte – erst das Landgericht Traunstein (Az. 2 O 312/24), später das Oberlandesgericht München – folgten dieser Sicht jedoch nicht. Ihre Linie ist klar: Wenn konkrete Sicherheitsbedenken bestehen, dürfen Hersteller eingreifen. Voller Funktionsumfang ist dann zweitrangig.

Garantie ist kein Joker für alle Fälle
Viele würden in so einer Situation sofort auf die Garantie verweisen. Doch genau hier zieht das Urteil eine Grenze. Eine Garantie deckt typischerweise altersbedingte Leistungsverluste ab – also Degradation. Eine vorsorgliche Drosselung aus Sicherheitsgründen fällt nicht automatisch darunter.
Entscheidend war zudem, dass kein nachweisbarer Material- oder Produktionsfehler festgestellt wurde. Einzelne Brandfälle reichten nicht aus, um einen generellen Mangel anzunehmen. Für Euch heißt das: Nicht jede Einschränkung ist rechtlich ein Defekt, auch wenn sie sich so anfühlt.
Gewährleistung: Der Blick auf den Kaufweg zählt
Auch die Gewährleistung hilft nicht immer weiter. Ansprüche nach §§ 434 ff. BGB richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer – nicht zwingend gegen den Hersteller. Wer den Speicher über einen Installateur oder Händler gekauft hat, muss sich zuerst an diesen wenden.
Das klingt banal, ist aber entscheidend. Der falsche Ansprechpartner kostet Zeit und Nerven. Ein prüfender Blick auf Rechnung und Vertrag klärt oft schneller, welche Optionen realistisch sind.
Fernzugriff ist zulässig – mit Bedingungen
Besonders heikel ist die Fernabschaltung. Die Gerichte sehen sie als zulässig an, wenn sie der Gefahrenabwehr dient. Dahinter steht die Verkehrssicherungspflicht: Hersteller müssen Risiken reduzieren, auch nach dem Verkauf.
Aber: Willkür ist tabu. Es braucht einen konkreten Anlass, der die Maßnahme erforderlich macht. Diese Hürde schützt Euch davor, dass Leistung ohne Grund entzogen wird.
Warum Ihr die Freischaltung kaum erzwingen könnt
Selbst wenn die Drosselung nervt: Ein Anspruch auf Aufhebung lässt sich meist nicht durchsetzen. Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB greifen hier nicht, solange der Hersteller nachvollziehbar mit Sicherheitsgründen argumentiert.
Auch eine bestimmte Reparatur – etwa den Austausch von Zelltypen – könnt Ihr nicht verlangen. Die Garantie ist rechtlich keine AGB, sondern eine einseitige Erklärung. Wie Risiken adressiert werden, liegt im Ermessen des Herstellers.
Was Ihr daraus mitnehmen solltet
Eine Leistungsbegrenzung ist nicht automatisch ein Makel, sondern kann ein Warnsignal sein. Lasst Euch Gründe und Dauer erklären – am besten schriftlich. Das Urteil zeigt vor allem eines: Moderne Stromspeicher sind vernetzt, und Hersteller behalten im Ernstfall mehr Kontrolle, als viele erwarten. Unbequem, ja – juristisch aber nachvollziehbar.