Ab 2026 tritt eine neue Steuer-Regelung in Kraft, welche die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranbringen soll. So heißt es zumindest seitens der Bundesregierung. Und tatsächlich liegen die Vorteile auf der Hand. Zeitgleich kann die Umstellung jedoch auch dafür sorgen, dass sich viele Steuerzahler im kommenden Jahr mit teuren Säumniszuschlägen konfrontiert sehen.

Was sich 2026 ändert

Wer seine Steuerbescheide nicht per Brief, sondern digital zugestellt haben wollte, musste bisher eine entsprechende Einwilligung erteilen. Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz IV ändert sich das grundlegend: Künftig ist kein Einverständnis mehr nötig. Digitale Steuerdokumente werden zum Regelfall. Lediglich, wer von sich aus widerspricht, bekommt seine Steuerdokumente weiterhin in Papierform.

„Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf“, teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit. Die Neufassung des § 122a AO erlaube es den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Eine Zustimmung der Bürger ist erforderlich. Und das kann in 2026, also sobald die Regelung in Kraft tritt, zu einem kostspieligen Problem werden.

Eine Regelung Problem-Potenzial

Digitale Steuerbescheide haben auf den ersten Blick viele Vorteile: weniger Papier, schnellere Bearbeitung, geringere Umweltbelastung. Doch das neue System kann auch zur Falle werden. Wer die Benachrichtigung über den elektronischen Bescheid übersieht – etwa weil die Mail im Spam-Ordner landet –, riskiert Fristversäumnisse und damit Säumniszuschläge.

Bei einer Verspätung von bis zu drei Tagen wird zwar kein Zuschlag fällig (hier gilt die sogenannte Zahlungsschonfrist). Doch wenn der Bescheid auch weiterhin nicht beachtet wird, kann es teuer werden. Bei Säumniszuschlägen fällt nämlich 1 Prozent für jeden angefangenen Monat an, bezogen auf die Steuerschuld.

So könnt Ihr widersprechen

Wer seine Steuerbescheide weiterhin auf Papier erhalten möchte, hat die Möglichkeit, der elektronischen Zustellung zu widersprechen. Nach Angaben des DStV ist der Widerspruch formlos und ohne Angabe von Gründen möglich. Zu beachten ist: Der Antrag gilt ausschließlich für künftige Bescheide, nicht rückwirkend.