Auch wenn eine Einliegerwohnung eine etwas besondere Form des Mietverhältnisses ist, gilt aber trotzdem Recht auf einen Telefonanschluss (Netzanschluss), insbesondere:
Mieter haben – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder eine besonderer Nutzungszweck besteht -, Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten (LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 – 63 S 151/14).
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Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten und zu beauftragen.
Der Telefonanschluss selbst (= die Verbindung zum Telefonnetz) ist eine Dienstleistung, die nicht vom Vermieter, sondern von den entsprechenden Telefongesellschaften (z.B. der Telekom) erbracht wird. Der Mieter bestellt den Anschluss nicht beim Vermieter sondern bei der Telefongesellschaft. Auf die von der Telefongesellschaft erhobenen Gebühren hat der Vermieter keinen Einfluß.
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Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt (ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.). Der „Übergabepunkt“ im Haus wird von der Telefongesellschaft eingerichtet, der Vermieter/Eigentümer muss die Einrichtung dulden und daran mitwirken.
Klar, direkt mit dem Anwalt drohen schadet dem Mietverhältnis, aber ich würde mich da nicht so bevormunden lassen.
Zum Thema: die Übertragungsrate und Latenz bei Funkverbindungen ist auf keinsten Fall optimal und vor allem teuer. 10GB verbraucht man locker, wenn Betriebssystem-Updates vorliegen, App-Updates gemacht werden usw. Wenn man es sich leisten kann, würde ich den bestehenden Smartphone-Vertrag erweitern und das Smartphone als Hotspot nutzen.
— geändert am 07.06.2017, 18:33:12
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