@Steffen, der MM hat hier ganz klar rechtswidrig gehandelt. Ich würde mir sowas nicht gefallen lassen, zur Presse und auch zum Verbraucherschutz gehen. Wo kommen wir denn dahin, wenn sich der Händler nicht einmal an die Gesetze hält? Das Problem ist, was ihr nicht verstanden habt, der Media Markt MUSS beweisen, dass der Fehler vom Kunden kam, und nicht andersrum. Wenn er dies nicht kann, muss er es tauschen. Da gibt es nichts zu diskutieren.
Und da hat auch der Anwalt seiner Firma was falsches erzählt. Er ist einfach nicht in der Lage was beweisen zu müssen.
Ich verstehe euch da nicht. Ich hätte da auch nicht lange diskutiert, sondern wäre damit zum Anwalt.
Zudem verstehe ich das nicht:
"Es wurde hier jetzt ein Fall beschrieben, bei dem der Händler das gestern gekaufte Gerät einschicken wollte.
Man kann sich auf den Kopf stellen: Genau das ist das, was der Händler MUSS!"
Was meinste denn damit?
Hier mal was von der Verbraucherzentrale:
"
Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Gutachten eines Sachverständigen gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Im Gegenzug muss wiederum der Händler das Gegenteil nachweisen.
Bei mangelhafter Ware
hat der Kunde zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen.
Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der
Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Kunde weitere Rechte geltend machen: entweder die Minderung des Kaufpreises oder auch die Auflösung des Vertrages verlangen. "
Es steht eigentlich ganz klar da.
— geändert am 16.01.2012, 17:17:24
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